Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf längere Sicht der Hilfe bedürfen, dann sind Sie pflegebedürftig und können Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Dieser Hilfebedarf muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Der Medizinische Dienst der Kassen (MDK) besucht den Pflegebedürftigen in seiner Wohnung und begutachtet seinen Hilfebedarf. In diese Begutachtung fließen auch ärztliche Auskünfte mit ein, soweit Sie als Patient dazu einwilligen. Vorher ist es jedoch notwendig, einen Antrag bei der Pflegekasse einzureichen.

Ein Antrag bei der Pflegekasse kann formlos gestellt werden. Es wurden aber von den einzelnen Kassen auch Formulare entwickelt, die Ihnen die Antragstellung erleichtern sollen. Fragen Sie am besten bei Ihrer Kasse nach.

Nach dem Pflegestärkungsgesetz II haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese beziehen zu können, steht Versicherten der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

Bei Pflegegrad 1 kann dieser Betrag für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder Betreuung verwendet werden.

Ab dem Pfleggrad 2 kann dieser Betrag nur noch für hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder Betreuung verwendet werden und nicht mehr für die Grundpflege.

Nach der Antragstellung erhält der Versicherte einen schriftlichen Termin zur Begutachtung durch den MDK.

Seit 2017 werden alle Neuanträge mit dem Prüfverfahren „Neues Begutachtungs-Assessment“ (NBA) durch einen Mitarbeiter des MDK bearbeitet. Dafür erfolgt eine Einschätzung durch Befragung des Versicherten oder Bevollmächtigten und Beobachtung der konkreten Lebenssituation des Antragsstellers an seinem Wohnort. Das NBA ist ein komplexer Fragenkatalog, der verschiedene Alltagskompetenzen in sechs verschiedenen Lebensbereichen (Module) überprüft. Jede Frage wird einer bestimmten Punktzahl zugeordnet. Anhand der Gesamtpunktzahl entscheidet die Pflegekasse, ob und welchen Pflegegrad der Antragsteller erhält und welche monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung ihm zustehen.

Den abschließenden Bescheid über Ihren Pflegegrad und damit Ihren Leistungsanspruch erhalten Sie ebenfalls schriftlich.

In der häuslichen Pflege von Angehörigen ist es unmöglich, 24 Stunden rund um die Uhr präsent sein zu können. Die Pflegenden müssen selbst zum Arzt, zum Friseur, ins Krankenhaus oder einfach nur einmal zum Ausspannen in den Urlaub. Für solche Fälle bietet die Pflegeversicherung mit den Leistungen der Verhinderungs– und der Kurzzeitpflege erforderliche schnelle Hilfe. Da es auffällige Parallelen zwischen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege gibt, soll an dieser Stelle zusammenfassend auf die wichtigsten Unterschiede eingegangen werden:

Verhinderungspflege

Kann nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der zu Pflegende mindestens sechs Monate zuvor durch eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld betreut wurde. Diese mindestens 6-monatige Pflegezeit nennt sich auch „Vorauspflege“

Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Verhinderungspflege zu Hause statt. Sie wird durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht.

Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege müssen jeweils beantragt werden. Dabei ist eine rückwirkende und generell kurzfristige Beantragung möglich.

Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege entfällt die Frist von sechs Monaten. Jeder Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe hat Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Die Kurzzeitpflege erfordert auch eine Antragstellung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Beantragung kann kurzfristig und sogar rückwirkend erfolgen.

Neu ab 1. Januar 2016 ist, dass die Pflegekassen in der Zeit Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege das Pflegegeld hälftig weiterzahlen:

  • Bei der Verhinderungspflege für einen Zeitraum von 42 Tagen
  • Die Pflegekassen übernehmen seither die Kosten einer erforderlichen Verhinderungspflege bis zum 1.612 Euro pro Jahr. Falls keine Leistungen aus der Kurzzeitpflege im selben Jahr beansprucht wurden, kann der Betrag für die Verhinderungspflege auf 2.418 Euro sich erhöhen.
  • Bei der Kurzzeitpflege für 56 Tage
  • Die Pflegekassen übernehmen seither die Kosten einer erforderlichen Kurzzeitpflege bis zum 1.612 Euro pro Jahr. Falls keine Leistungen aus der Verhinderungspflege im selben Jahr beansprucht wurden, kann der Betrag für die Kurzzeitpflege auf 3.224 Euro sich erhöhen.

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für ambulante Pflegeleistungen: Pflegebedürftige erhalten Pflegesachleistungen (bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst) oder Pflegegeld (bei Versorgung durch einen Angehörigen).