FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Pflege

Pflegeleistungen beantragen Sie bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse – telefonisch, online oder schriftlich. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, der den Pflegegrad feststellt.

Anspruchsberechtigt sind Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die regelmäßig Unterstützung im Alltag benötigen. Außerdem gelten Wartezeiten/Versicherungszeiten – zu Details berät Ihre Pflegekasse.

Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) besucht Sie zuhause und bewertet die Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen (z. B. Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation). Aus der Bewertung ergibt sich ein Pflegegrad (1–5).

Ja. Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Es hilft, ärztliche Unterlagen oder Pflegedokumentationen beizufügen. Bei Bedarf beraten wir Sie gern beim Formulieren.

  • Pflegegeld (bei Pflege durch Angehörige)
  • Pflegesachleistungen (ambulante Dienste)
  • Kombinationsleistung (Anteil Pflegegeld + Sachleistung)
  • Entlastungsbetrag (131 € monatlich)
  • Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
  • Pflegehilfsmittel & Zuschüsse

Ab 1. Januar 2025 gelten die monatlichen Pflegegeldbeträge:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch
  • Pflegegrad 2: 347 €
  • Pflegegrad 3: 599 €
  • Pflegegrad 4: 800 €
  • Pflegegrad 5: 990 €

Pflegesachleistungsansprüche (monatlich, Stand 2025)

  • Pflegegrad 1: kein direkter Sachleistungsanspruch (Entlastungsbetrag nutzbar)
  • Pflegegrad 2: 796 €
  • Pflegegrad 3: 1.497 €
  • Pflegegrad 4: 1.859 €
  • Pflegegrad 5: 2.299 €

Die Pflegesachleistungen werden direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet.

Der Entlastungsbetrag beträgt seit 1. Januar 2025 131 € pro Monat und kann für Angebote zur Alltagsunterstützung (Haushalt, Betreuung, Begleitung) genutzt werden.

Verhinderungspflege: Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend nicht verfügbar ist (z. B. Urlaub, Krankheit).
Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Pflege in einer Einrichtung (z. B. nach Krankenhausaufenthalt).

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget für beide Leistungen (flexibel nutzbar).

Bis 30. Juni 2025:

  • Verhinderungspflege: bis ca. 1.685 €/Jahr
  • Übertrag aus Kurzzeitpflege möglich: bis zu 843 € zusätzlich → gesamt bis ca. 2.528 €

Ab 1. Juli 2025: gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 € für beide Leistungen; flexibler nutzbar; keine Vorpflegezeit mehr erforderlich.

Die Pflegekasse sollte zeitnah entscheiden; üblicherweise erhalten Sie nach Antrag und Begutachtung den Bescheid innerhalb weniger Wochen. Leistungen können in der Regel rückwirkend ab Antragstag gewährt werden.

Ja – eine anteilige Kombination ist möglich. Die genaue Aufteilung richtet sich nach dem tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsumfang.

Gern helfen wir Ihnen persönlich weiter: Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch – wir prüfen gemeinsam Ihren Bedarf und erklären die nächsten Schritte (Antrag, Begutachtung, Abrechnung).